Als Kraftfahrzeugführer ist man oft geneigt, Fragen zu beantworten, deren Antwort man nicht schuldig ist. Grund hierfür ist zum einen das Gefühl, Rede & Antwort stehen zu müssen, da die Fragen von der „Polizei“ gestellt werden, zum anderen möchte die Fahrt so schnell wie möglich fortgesetzt werden, da man keine Zeit verlieren möchte. Welche Fragen sind zulässig? Welche nicht? Welche müssen beantwortet werden?
Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Fahrzeugführer in der Verkehrskontrolle Beschuldigter ist oder nicht. Der Beschuldigte ist eine Person, gegen die
- ein sog. Anfangsverdacht hinsichtlich eines Verkehrsverstoßes oder einer Straftat, bspw. einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB besteht und
- mindestens eine gezielte strafprozessuale Maßnahme durchgeführt wird/wurde, wie bspw. die Anzeigenaufnahme gegen „Bekannt“, die förmliche Beschuldigtenvernehmung, eine körperliche Durchsuchung oder eine erkennungsdienstliche Behandlung.
Sobald dies zu bejahen ist, gilt ein in der Strafprozessordnung manifestierter, immens wichtiger Grundsatz: Niemand ist gehalten, sich selbst zu belasten!
Dieser Grundsatz bringt es mit sich, dass zu Gunsten des Beschuldigten ein Schweigerecht besteht. Darüber hinaus erlaubt, dieses Schweigerecht auch, dass der Beschuldigte bei Maßnahmen, die bspw. der Überprüfung der Kraftfahreignung oder des Grades der Alkoholisierung (Atemalkoholtest oder Entnahme einer Blutprobe) nicht mitwirken muss. Der Beschuldigte ist jedoch gehalten, gewisse Maßnahmen zu erdulden. Diese Abgrenzung zwischen „Aktiver Teilnahme“ und „Passiver Duldung“ ist teilweise schwierig vorzunehmen. Kein Fahrzeugführer ist hingegen gehalten, einen Atemalkoholtest durchzuführen – Kein Fahrzeugführer ist gehalten, aktiv in das Geräte auszuatmen. Atemalkoholgeruch hingegen kann festgestellt werden, ohne dass der Beschuldigte mitwirkt.
Einen freiwilligen Atemalkoholtest oder einen freiwilligen Drug-Wipe-Test, letzteres basierend auf der Auswertung von Urin oder Schweiß, müssen nicht abgelegt werden. Diese Tests sind freiwillig und im Übrigen die Ergebnisses dieser Tests vor Gericht nicht verwertbar.
In einer derartigen Situation ist es absolut anzuraten, vom Schweigerecht Gebrauch zu machen, um nicht den Führerschein zu gefährden.
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