und der Führerschein ist weg! So zumindest nach dem Beschluss des Verwaltungsgericht Berlin vom 23.Oktober 2016, Az.: 11 L 432.16.
In diesem Verfahren wurde dem Antragsteller vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen, da er in den letzten 24 Monaten insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon allein 83 Parkverstöße – begangen habe. Aufgrund dieser hohen Anzahl an Verkehrsordnungswidrigkeiten hatte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und ordnete die Beibringung eines Gutachtens an, welches diese Zweifel beseitigen könne. Dieser Anordnung kam der Antragsteller fristgerecht nicht nach, so dass die Behörde von der Ungeeignetheit ausging und die Fahrerlaubnis entzog. Hiergegen wendete sich der Antragsteller und begehrte Rechtschutz vor dem Verwaltungsgericht Berlin, das jedoch seinen Antrag ablehnte.
Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte.
Soweit so gut und in der Sache nichts Neues! Aber: Der Antragsteller trug vor, dass nicht er, sondern seine Frau die Parkverstöße begangen hatte. Auch dieses Argument verhalf ihm nicht zum Erfolg.
…seine Frau habe die Verstöße begangen, müsse er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise.
Allein die Tatsache, dass somit der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unterhält und dieses anderen Personen zur Verfügung stellt und diese Personen hiermit Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen haben, kann sich auf die Fahreignung des Antragstellers auswirken, wenn dieser das Verhalten der anderen Personen billigt!
Meines Erachtens ist diese Argumentation nicht tragbar, da nicht erkennbar ist, ob zum einen Maßnahmen des Antragstellers gegen seine Frau erhoben wurden, wie bspw. ein Ermahnungsgespräch etc. und zum anderen der Antragsteller Kenntnis von den Parkverstößen seiner Frau hatte. Als Halter eines Fahrzeuges muss dieses Urteil bekannt sein, damit entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden können.
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