Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – StrEG – ist derjenige, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, aus der Staatskasse zu entschädigen, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt. In den Fällen der §§ 1, 2 StrEG bestehen zu Gunsten der Betroffenen Schadensersatzansprüche. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass dem Grunde nach festgestellt wurde, dass jemand bspw. für die Zeit der erlittenen Untersuchungshaft entschädigt wird. Diese Grundentscheidung ist in der Regel mittels eines Antrags bei dem Gericht zu stellen, welches die strafprozessuale Maßnahme, sprich den Haftbefehl angeordnet oder erlassen hat.
Liegt diese Grundentscheidung vor, folgt das sog. Betragsverfahren, in welchem nun festgestellt wird, in welcher Höhe eine Entschädigung zu erfolgen hat. Die Ansprüche auf Entschädigung müssen daher innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab rechtskräftiger Entscheidung der Grundentscheidung bei der Landesjustizverwaltung – in der Regel die örtliche zuständige Staatsanwaltschaft – angemeldet werden. Der Umfang des Entschädigunganspruches ist in § 7 StrEG geregelt. Hier heißt es wie folgt:
Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt. Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung. Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.
Für jeden Tag der zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft wird ein Betrag von € 25,00 von Gesetzes wegen gewährt. Sofern ein darüber hinausgehender Schaden eingetreten ist, müsste dieser mit Dokumenten etc. bewiesen werden. Letzteres ist insbesondere häufig zu erwarten, wenn der in Haft genommene durch die erlittene Untersuchungshaft den Arbeitsplatz verliert und hierdurch Mindereinnahmen hat.
Sollte die Landesjustizverwaltung den erhobenen Ansprüchen entgegentreten, so steht der Klageweg gegen das jeweilige Bundesland offen.
Gerade nach einer erfolgreichen Strafverteidigung schließen sich derartige Fragestellungen an und sollten nicht vergessen werden. Ich helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!
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