Gibt es eine gesetzliche Winterreifenpflicht? Der Wortlaut von § 3 Abs.3a StVO ist wie folgt:
„Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“
In § 36 Abs. 4 StVZO heißt es:
„Reifen für winterliche Verhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europe (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes – gekennzeichnet sind.“
Eine generelle Winterreifenpflicht ist daher dem Gesetzestext fremd! Die Pflicht einer den winterlichen Verhältnissen entsprechenden Bereifung besteht situationsbedingt, sog. situative Winterreifen-Pflicht. Folgende Wettersituationen sind zu erkennen:
- Glatteis,
- Schneeglätte,
- Schneematsch,
- Eisglätte,
- Reifglätte.
Bei diesen Straßenbedingungen darf ein Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug nur dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn alle Räder mit entsprechenden Winterreifen ausgerüstet sind.
Vor dem 31.Dezember 2017 hergestellte Winterreifen dürfen bis 30.September 2024 verwendet werden. Hiernach gelten diese nicht mehr als Winterreifen im Sinne der Vorschrift. Winterreifen, die nach dem 31.Dezember 2017 hergestellt wurden, sind nur dann Winterreifen im Sinne der Vorschrift, wenn auf diesen das „Alpine-Symbol“ aufgebracht ist.
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