Wer zu schnell und insbesondere zu oft zu schnell fährt, riskiert die Anordnung eines erhöhten Bußgeldes und eines Fahrverbots. Sämtliche Maßnahmen im Recht der Ordnungswidrigkeiten haben das Ziel, eine Besinnung und insbesondere Anpassung der Fahrweise zu fördern. Sofern die „normalen Erziehungsmaßnahmen“ nicht ausreichen, dürfen die Maßnamen verschärft werden.
Nach dem Urteil des AG München vom 14. Juni 2016, Az.: 911 OWi 437 Js 150260/16 wurde gegen den Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften ein erhöhtes Bußgeld vom € 160,00 und 1 Monat Fahrverbot angeordnet. Das Regelbußgeld beläuft sich hingegen auf € 80,00. Ein Fahrverbot ist bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nicht anzuordnen.
Nach Ansicht des Gerichts mussten die schärferen Maßnahmen erfolgen, da dies zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich war. Der Betroffene wurde in den letzten 4 Jahren wegen 8 Fällen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Es wurde bereits 5x ein Fahrverbot angeordnet. All dies hat nicht dazu beigetragen, dass der Betroffene das eigene Fahrverhalten überdenkt und dieses ändert. Dem Betroffenen mangele es an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht.
Daher ist nach Ansicht des Gerichts eine beharrliche Pflichtverletzung anzuordnen – dies obgleich der von der Rechtsprechung zweifelsfrei anerkannte Fall einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres nicht gegeben ist.
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