Verbraucherkredite müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben. Es reicht nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist. – Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-66/19
Ein sog. Kaskadenverweis ist nicht zulässig nach Ansicht des EuGH. In dem zu entscheidenden Fall sah der streitgegenständliche Kreditvertrag aus dem Jahre 2012 vor, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrages zu laufen beginnt, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorsieht. Derartige Angaben, deren Erteilung an den Verbraucher indessen für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, führt der Vertrag somit nicht selbst auf. Er verweist lediglich auf deutsche Rechtsvorschriften, die selbst wiederum auf weitere Vorschriften verweist.
Damit stellt der EuGH fest, dass ein hohes Maß an Schutz für den Verbraucher zu gewährleisten ist, sodass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen.
Im vorliegenden Fall stellte der EuGH fest, dass der im Vertrag enthaltene Verweis auf deutsche Rechtsvorschriften nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und deren Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrecht zu informieren.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/20 des Gerichtshof der Europäischen Union.
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