Urteil des AG Frankfurt am Main vom 24.Oktober 2018; Az.: 31 C 1884/16 (17)
Die Geschädigte eines Unfalles beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Schäden aus einem Unfallereignis. In dem Gutachten bewertete der Sachverständige den Reparaturaufwand, Wiederbeschaffungswert und den sog. Restwert. Den Restwert hat der Sachverständige nachweislich inkorrekt ermittelt, so dass die gegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherung eine Schadensregulierung ablehnte. Die gegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherung wollte insbesondere nicht die KOsten des von der Geschädigten beauftragten Sachverständigen bezahlen.
Nach dem Urteil des AG Frankfurt am Main muss die gegnerische Versicherung dennoch die Kosten des Sachverständigen der Geschädigten bezahlen, da der Unfallverursacher grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten einstehen müsse. Fehler eines Sachverständigen seien dem Geschädigten nicht zurechenbar. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Fehler des Sachverständigen auch für einen Laien ohne Weiteres deutlich zu erkennen ist. Nur in derartigen Fällen kann man von der Geschädigten erwarten, dass sie den Sachverständigen zur Nachbesserung am eigenen Gutachten auffordert.
Liegt ein derartiger deutlicher Mangel hingegen nicht vor, ist der Schädiger zur Erstattung der Kosten eines Sachverständigen verpflichtet, auch wenn das von ihm erstellte Gutachten fehlerhaft ist.
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