Ist dieser Satz zutreffend? Gibt es einen Erfahrungssatz aus dem Leben, der dies bestätigt? Nein!
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.Juni 2015, Az.: I-1 U 107/14 entschieden, dass dem Kläger ein Fahrfehler nicht angelastet werde könne, so dass kein Raum für eine Anspruchskürzung besteht – Der Kläger hat den Verkehrsunfall somit nicht mit verursacht.
Was war geschehen? Es kam einige Meter vor einer Kreuzung zu einem Auffahrunfall. Der Fahrer des vorausfahrenden Kraftfahrzeuges befand sich auf einer Linksabbiegerspur vor der besagten Kreuzung. Er wollte nach links abbiegen und setzte hierfür den Blinker nach links. Er wollte jedoch nicht an der Kreuzung nach links abbiegen, sondern einige Meter vor der Kreuzung nach links in seine Grundstückseinfahrt abbiegen; was erlaubt war. Den Fahrer des hinter ihm befindlichen Fahrzeuges überraschte die Bremsung an dieser Stelle derart, dass er auffuhr. Er ging davon aus, dass ein Anhalten erst an der Kreuzung erfolgen sollte und nicht schon früher.
In der ersten Instanz wurde beiden Unfallbeteiligten eine Mitverursachung von 50% zugesprochen, so dass jeder 50% der jeweiligen Schäden zu tragen hätte. Hiergegen wendete sich der Kläger und bekam vom Oberlandesgericht Recht! Das Oberlandesgericht begründete die eigene Entscheidung damit, dass es gerade keinen Erfahrungssatz gäbe, dass ein unbeteiligter Dritter davon ausginge, das auffahrende Kraftfahrzeug sei nur deswegen aufgefahren und habe den Unfall verursacht, weil das vorausfahrende Fahrzeug nach links abbog. Derartige Annahmen des ersten Anscheins können bspw. angenommen werden, für ein auffahrendes Fahrzeug. Denn es ist nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass der Auffahrunfall auf zu geringem Abstand, Unaufmerksamkeit oder unangepasster Geschwindigkeit beruhe – nicht hingegen auf einem Linksabbiegevorgang des vorausfahrenden Fahrzeuges.
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