Haftet der eigene Vollkaskoversicherer bei einem Unfall während des Abschleppvorganges? Das OLG München entschied mit Urteil vom 24.März 2017, Az.: 10 U 3749/16 einen interessanten Fall.
Ein Vater hatte mit seinem Sportwagen eine Panne. Der Vater rief sodann seinen 18jährigen Sohn zu Hilfe, damit dieser mit einem Abschleppseil den Sportwagen abschleppen könne. Gesagt, getan. Der Sohn fuhr mit seinem eigenen Auto voraus und zog den Sportwagen mit einem Abschleppseil. Der Sohn musste bei dem Abschleppvorgang 2x stark bremsen, so dass der Sportwagen „aufrollte“. Der Sportwagen erlitt hierdurch einen Totalschaden. Dieser Totalschaden wurde bei der eigenen Vollkaskoversicherung eingereicht und um Zahlung gebeten. Die Versicherung weigerte sich. Die Vollkaskoversicherung führte aus, dass Leistungsfreiheit bestünde, da der Schaden am Sportwagen durch den Sohn verursacht worden sei. Nach den geltenden Versicherungsbedingungen sind Schäden nicht zu erstatten, wenn diese durch ein Fehlverhalten der bei einem Abschleppvorgang beteiligten Person verursacht wurden. Der Vater zog vor Gericht.
Das OLG München wies die Klage ab!
Das OLG München sag es nicht als zweifelsfrei erwiesen an, dass der Totalschaden am Sportwagen des Vaters durch ein Fehlverhalten Dritter – nicht des Sohnes – verursacht wurde. Der Vater teilte mit, dass der Sohn verkehrsbedingt stark abbremsen hätte müssen, so dass ein Fehlverhalten des Sohnes ausgeschlossen werden könne. Das OLG München konnte diese Argumentation nicht mit der erforderlichen Sicherheit vertreten. Es wurde vielmehr vermutet, dass der Sohn aufgrund des jungen Alters und der Eigenschaft als Fahranfänger möglicherweise einen Fehler während des Abschleppvorganges vornahm. Ein zu starkes Abbremsen ist als solcher Fehler zu werten.
Es zeige sich in dem zu entscheidenden Sachverhalt zudem, dass der 18jährige Sohn 2x abrupt abbremste. Dieses zweimalige starke Bremsen zeige die Unerfahrenheit beim Abschleppen eines Kraftfahrzeuges. Eine Fremdbeteiligung sei daher nicht bewiesen. Die Vollkaskoversicherung verweigerte die Zahlung zu Recht.
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