Der Rechtsanwalt war über das Verhalten einer Richterin derart verärgert, da sie weder auf Terminsverlegungsgesuche, noch Anrufe zu erreichen gewesen sei und die Geschäftsstelle der Richterin angeblich von dieser angewiesen wurde, Telefonate zu ihr nicht durchzustellen. Zu allem Überfluss wurde eine Verhandlung vormittags unterbrochen und auf den Nachmittag vertagt worden, wobei nicht mitgeteilt, wurde zu welcher Uhrzeit der Termin am Nachmittag stattfinden solle.
Aufgrund dieser Umstände sind folgende Zeilen an das Gericht, bzw. die Richterin gefaxt worden:
… sie habe postpubertär wirkende Rachegelüste und sei entweder heillos überlastet oder maßlos arrogant.
Diese Zeilen nahm die Staatsanwaltschaft zum Anlass, gegen den Rechtsanwalt ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung einzuleiten. Der Rechtsanwalt wurde dennoch vom Amtsgericht freigesprochen! Urteil vom 16.Dezember 2015, Az.: 19 Cs 400 Js 120055/15.
Zwar sind die Äußerungen unstreitig gefallen und per se geeignet, die Richterin in ihrer Ehre zu verletzen. Allerdings konnte nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Anwalt die Richterin beleidigen wollte, er demnach vorsätzlich handelte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Anwalt stark verärgert war und hatte deswegen Zweifel daran, ob der Anwalt die Richterin beleidigen wollten. Vielmehr sei es wohl so gewesen, dass der Anwalt seinem Ärger freien Lauf gelassen hat. Er wurde freigesprochen.
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