Die Gnadenbehörden wurden angewiesen, diejenigen Strafgefangenen, die eine von einem baden-württembergischen Gericht verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Strafrest in einer baden-württembergischen Justizvollzugsanstalt verbüßen und deren Strafende in die Zeit vom 8.November 2018 bis einschließlich 06.Januar 2019 fällt oder die in der Zeit bis zum 06. Januar 2019 zu entlassen sind, am 7.November 2018 aus der Strafhaft zu entlassen.
Von der vorzeitigen Entlassung sind jedoch – obgleich des passenden Zeitraumes – diejenigen Strafgefangenen ausgeschlossen, die mit einer vorzeitigen Entlassung nicht einverstanden sind, bei denen ein weiterer Vollzug nach dem 06.Januar 2019 bereits feststeht, eine Ausweisung bevor steht oder ein Auslieferungsverfahren anhängig ist, die nicht mindestens seit 01.September 2018 in Haft sind, die aktuell strafrechtlich verfolgt werden, weil während des Vollzuges Straftaten begangen worden seien, gegen die in der Strafhaft ein nicht zur Bewährung ausgesetzter Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt wurde oder die entwichen waren oder vom Ausgang nicht oder schuldhaft erheblich verspätet zurückgekehrt sind.
Die Weihnachtsamnestie wird erfahrungsgemäß nicht jeder Inhaftierte genießen dürfen. Für diejenigen Strafgefangenen, die sämtliche Voraussetzungen erfüllen, ist es eine gute Möglichkeit, das Strafende auf den 7.November 2018 vorzuverlegen und Weihnachten in Freiheit feiern zu dürfen.
Um jedoch in den Genuss der Weihnachtsamnestie 2018 zu kommen, bedarf es eines Antrags, den der Inhaftierte rechtzeitig stellen sollte, damit alle Voraussetzungen geprüft werden können.
Frohe Weihnachten!
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