Das Amtsgericht Waldbröl, Az.: 44 OWI 225 Js 1055/14 – 121/14, hatte in einem Bußgeldverfahren die Frage zu entscheiden, ob ein Apple iPod ein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs.1a StVO ist. Der Wortlaut der Vorschrift ist wie folgt:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“
Es ist daher fraglich, wie der Begriff des Mobil- oder Autotelefons gesetzlich definiert ist. Leider schweigt die Straßenverkehrsordnung (StVO) hierzu und definiert diesen Begriff nicht legal. Wesentliches Merkmal eines Mobiltelefons ist die Möglichkeit, über Funk mit dem Telefonnetz zu kommunizieren und daher ortsunabhängig eingesetzt werden zu können. Ein Apple iPod bietet zwar die Möglichkeit der Telefonie – jedoch erfolgt diese über das Internet und damit nicht über das klassische Telefonnetz, so dass nach Ansicht des Gerichts der Begriff des Mobiltelefons nicht gegeben ist und somit der Betroffene freizusprechen war.
Meines Erachtens ist dies im Ergebnis absolut richtig, da bei anderweitiger Auffassung der Wortlaut des § 23 Abs.1a StVO ausgedehnt werden würde.
Geben Sie Ihre Meinung?