Mit Urteil vom 09.August 2017 bestrafte das AG München, Az.: 1112 Ls 117 Js 103839/17 den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerb einer Schusswaffe und wegen zwei Fällen der Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und einer weiteren Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Zudem wurde die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt angeordnet.
Der Angeklagte erwarb unerlaubt einen Revolver näherer Beschreibung samt 169 Schuss dazugehöriger Munition zu einem Preis von ca. € 600,00. Der Angeklagte ist nicht Inhaber der erforderlichen Erlaubnis. Im Rahmen eines Beziehungsstreits hielt der Angeklagte seiner damaligen Freundin den Revolver direkt vor das Gesicht, wobei er den Finger am Abzug hatte und der Revolver gespannt war. Der sich einmischende Stiefvater sah sich kurzer Hand ebenfalls mit der Waffe direkt konfrontiert. Die Geschädigten hatten Todesangst.
Obgleich sich der Angeklagte bei den Geschädigten entschuldigte und ein Geständnis ablegte, konnten die Strafen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Höhe der Strafen wurden mit der abstrakten Gefährlichkeit der Waffe und insbesondere mit den bei den Geschädigten eingetretenen Folgen der Straftat begründet. Die Geschädigten leiden seit dem Vorfall an Panikattacken und Schlaflosigkeit.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt erfolgte aufgrund des Hangs zu übermäßigen Alkoholkonsum beim Angeklagten. Ohne Therapie sei zu befürchten, dass nicht unerhebliche weitere Straftaten begangen werden könnten.
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