Es sah nach einer absolut einfachen, pfiffigen und genialen Idee aus, die den Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit vor einem Bußgeld von € 100,00 und 3 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg bewahren sollte. Die Idee ist jedoch nicht zu befürworten und man kann vor einer solchen Verteidigungsidee nur warnen! Doch was war geschehen?
Der Betroffene erhielt wegen einer Ordnungswidrigkeit einen Anhörungsbogen. Aufgrund dessen verabredeten der Betroffene und ein Arbeitskollege folgendes Vorgehen: Zunächst solle der Arbeitskollege sich als Fahrer, somit als Täter der Ordnungswidrigkeit benennen. In dem gegen den Arbeitskollegen geführten Bußgeldverfahren solle der Arbeitskollege erst dann offenbaren, dass er nicht der Täter sei, wenn gegenüber dem ursprünglich Betroffenen die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. So könne weder der Arbeitskollege noch der Betroffene wegen der Ordnungswidrigkeit belangt werden. So wurde letztlich auch verfahren.
Das OLG Stuttgart hatte letztlich die strafrechtliche Verurteilung des Betroffenen und des Arbeitskollegen zu überprüfen. Nach dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 23.Juli 2015; Az.: 2 Ss 94/15 wurde das Urteil der Kleinen Strafkammer des Landgerichts aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen. Das OLG Stuttgart führt hierzu aus:
Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.
Die falsche Verdächtigung ist in § 164 StGB normiert und sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter. Sie ist jedoch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Es drohen daher massive strafrechtliche Sanktionen. Bevor daher eine derartige „pfiffige Idee“ in die Tat umgesetzt wird, sollte stets der Rat eines Fachanwalts für Strafrecht eingeholt werden. Sie können mich jederzeit unter den angegeben Kontaktdaten erreichen.
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