Nach dem Urteil des LG Hamburg, Az.: 323 0 179/13 ist bei einem Vorschaden am eigenen Kraftfahrzeug eine erhöhte Nachweispflicht zu erkennen. Folgende Leitsätze sind enthalten:
- Sind nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen, und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben, so kann er regelmäßig auch für diejenigen Schäden, die sich dem Unfallereignis als kompatibel zuordnen lassen, keinen Ersatz beanspruchen.
- Lässt sich das Vorhandensein eines Vorschadens feststellen, ohne dass der Kläger Art, Ursache, Umfang und etwaige Behebung dieses Schadens darlegt, ist nämlich nicht auszuschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind oder dass dort erhebliche Vorschäden vorhanden waren. Es kann nicht festgestellt werden, welche Schäden auf welches Ereignis zurückzuführen sind.
- Aufgrund fehlenden Nachweises eines konkreten Fahrzeugschadens waren die vom Kläger aufgewandten Folgekosten nicht für eine sachgerechte Rechtsverfolgung erforderlich.
Sofern ein Vorschaden am eigenen Kraftfahrzeug bestand oder bekannt war und folglich die Kausalität zwischen Unfallereignis und Schaden angegriffen wird, muss umfassend vorgetragen werden, damit ermittelt werden kann, welcher Schaden durch welches Ereignis verursacht wurde. Lücken in der Beweisführung gehen zum Nachteil des Beweisbelasteten, hier dem Kläger!
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