Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist für die Strafe von entscheidender Bedeutung und daher einen genauen Blick wert. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat im Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 4 StR 84/15 einige wichtige Leitsätze aufgestellt, die bei der Abgrenzung helfen:
- Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf den Nichteintritt vertraut, während der vorsätzlich Handelnde mit dem Erfolgseintritt einverstanden ist oder sich mit diesem abfindet.
- Die Prüfung, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des Wollenselementes regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt, die Motivation und die psychische Verfassung des Täters berücksichtigt.
- Diese umfassende Gesamtschau ist dann wichtig, wenn der Tatrichter allein aufgrund äußerer Umstände auf die innere Vorstellung des Täters schließen muss.
- Der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter hat kein Tötungsmotiv, sondern geht einem anderen Handlungsantrieb nach. Selbst ein unerwünschter Erfolg muss dessen billigender Inkaufnahme nicht entgegenstehen.
In eigenen Worten bedeutet dies grob: Ein vorsätzliches Handeln umschließt das Wissen und das Wollen der Tat, wobei es genügt, wenn der Täter bspw. den Tod des Opfers gleichgültig hinnimmt, diesen aber nicht als oberstes Ziel verfolgt. Ein fahrlässiges Handeln vertraut hingegen auf den guten Ausgang der Handlung, wobei der Täter auch diesen inkriminierten Erfolg gerade nicht will.
Schweigt der Angeklagte so dürfen ihm aus seinem Schweigen keine Nachteile entstehen. Der Tatrichter muss sich dann nicht mit den Angaben des Angeklagten auseinandersetzen und diese überprüfen. Er muss aus der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls auf die innere Einstellung des Angeklagten bei der Tatbegehung schließen und letztlich seine Entscheidung nachvollziehbar und umfassend begründen.
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