Die Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Wird die Tat nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen, ist die Tat ebenfalls mit Strafe bedroht. Bei der fahrlässigen Begehungsweise ist die identische Strafandrohung festzustellen. Die „gerechte“ Strafe wird durch das Ermessen des Tatrichters gefunden. In der Praxis ist jedoch zu erkennen, dass die Strafe bei einer fahrlässigen Begehungsweise deutlich milder ausfallen wird, als bei einer Vorsatztat. Es ist daher von großer Bedeutung, welche Kriterien bei der Annahme von Vorsatz und Fahrlässigkeit eine Rolle spielen.
Der Begriff des Vorsatzes kann grob mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung beschrieben werden. Es bestehen in der Jurisprudenz jedoch weitere Vorsatzformen, die stets zu berücksichtigen sind. Wenn der Täter weiß, dass sein Verhalten eine Straftat darstellt und er diese Straftat begehen will, ist die Annahme von Vorsatz sehr nahe.
Der Begriff der Fahrlässigkeit ist das Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die Folge der Handlung ist demnach nicht willensmäßig herbeigeführt worden. Der Täter wollte den Taterfolg nicht und war sich des Risikos nicht bewusst.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist Vorsatz anzunehmen, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandverwirklichung abfindet (BGH, Urteil vom 09.05.1990 – 3 StR 112/90). Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt daher voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Maßgeblich ist daher, ob der Fahrzeugführer eine so gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich mit ihr abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügt. Promillegrenzen müssen vom Vorsatz nicht umfasst sein, da es sich hierbei nur um Erfahrungssätze handelt.
Um diese Entscheidung zu treffen, hat der Tatrichter eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände vorzunehmen. Das Urteil des Tatrichters sollte in jedem Fall kritisch von ihrem Strafverteidiger bzw. von einem Fachanwalt für Strafrecht hinterfragt und geprüft werden und gegebenenfalls mit einem Rechtsmittel (Berufung oder Revision) angegriffen werden.
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