Ein Beschluss des OLG Hamm vom 15.September 2016 – Az.: 4 RVs 107/16 – mit einem bemerkenswerten und anrüchigen Sachverhalt. Mit dem Beschluss des OLG Hamm wurde die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz verwiesen.
Nach § 316 StGB wird derjenige, der im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
Die Sprungrevision ist das Rechtsmittel des Angeklagten eine erstinstanzliche Entscheidung auf Rechtsfehler vom Oberlandesgericht überprüfen zu lassen. Das OLG Hamm hat festgestellt, dass der Tatbestand des § 316 StGB durch das Gericht der ersten Instanz nicht ausreichend festgestellt wurde, so dass zweifelsfrei eine Verurteilung folgen kann.
Nach den Feststellungen des Amtsgericht verließ der Angeklagte am Tattag ein als solches nicht beworbenes Bordell, welches sich in einer versteckt liegenden Immobilie befindet mit einer Alkoholisierung mit ca. 2 Promille. Nach einem Streit wegen der Zahlung im Bordell setzte sich der Angeklagte in sein Kraftfahrzeug und fuhr auf dem Parkplatz des Bordells los. Ob es sich bei dem Parkplatz um öffentlichen Verkehrsraum im Sinne von § 316 StGB handelt, wurde nicht ausreichend festgestellt.
Zum öffentlichen Straßenverkehr könne neben dem öffentlichen Verkehrsraum mit Straßen, Plätzen, Brücken und Fußwegen auch ein Parkplatz auf einem Privatgrundstück gehören. Dies sei dann der Fall, wenn der Parkplatz entweder ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sei und so auch genutzt werde.
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