OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.April 2019 – Az.: 2 Rv 4 Ss 105/19
Auch bei deutlich die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) übersteigenden Blutalkoholwerten kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht allein hieraus auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden.
Aus einer vorangehenden einschlägigen Bestrafung und der damit verbundenen Warnwirkung kann je nach den Umständen des Einzelfalles auf ein vorsätzliches Handeln des Täters bei der neuen Trunkenheitsfahrt geschlossen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der der früheren Verurteilung zugrundeliegender Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist.
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