Beschluss des OLG Hamm vom 23.November 2018 – Az.: 7 U 35/18
1. Von einem Vorfahrtsverzicht ist nur auszugehen, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht hat.
2. Allein aus dem Umstand, dass der Berechtigte an der Kreuzung abgestoppt hat, lässt sich ein Vorfahrtsverzicht nicht ableiten. Dies gilt in jedem Fall, wenn der Berechtigte seinerseits anderen Verkehrsteilnehmers Vorfahrt gewähren muss.
3. Eine Mithaftung unter dem Gesichtspunkt „halbe Vorfahrt“ kommt nur dann in Betracht, wenn der Zusammenstoß durch eine zu hofe Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten mitverursacht worden ist.
Aus diesen Leitsätzen ist daher zu erkennen, dass grundsätzlich der Vorfahrtsberechtigte nicht haftet, wenn es zum Unfall kommt. Eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten kann sich nur aus besonderen Umständen – wie bspw. das eigene fehlerhafte sorgfaltswidrige Fahrverhalten oder ein deutlich zum Ausdruck gebrachter Verzicht auf das Vorfahrtsrecht – ergeben.
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