Urteil des OLG Hamm vom 4.August 2017, Az.: 9 U 173/16
Der den für seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg benutzende Fahrradfahrer behält gegenüber aus untergeordneten Straßen einbiegenden Verkehrsteilnehmern das Vorfahrtsrecht. Allerdings muss sich der Fahrradfahrer ein Mitverschulden entgegen halten lassen, da er gegen § 2 Abs.4 S.2 StVO verstoßen hat. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nämlich nur, wenn dies durch besondere Verkehrszeichen angeordnet ist. Sofern es mit einem aus einer untergeordneten Straße einfahrenden Kraftfahrzeug zu einem Unfall kommt, ist eine Verletzung des Vorfahrtsrechts des Fahrradfahrers und eine Verletzung der Benutzung des Radweges in der richtigen Fahrtrichtung zu erkennen. Beide Verkehrsteilnehmer haben daher gegen bestehende Sorgfaltspflichten verstoßen.
Nach Ansicht des OLG Hamm ist in derartigen Fällen eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des die Vorfahrt verletzenden Kraftfahrers anzunehmen. Kommen weitere Verfehlungen der Verkehrsteilnehmer hinzu, ist die Haftungsquote anzupassen und neu zu bewerten.
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