Nach einem Urteil des AG Kassel vom 12.Juni 2017, Az.: 432 C 3602/14 begründet ein Verstoß gegen § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht zwangsläufig ein zivilrechtliches Beweisverwertungsverbot. Es ist stets im Einzelfall eine Gewichtung aller Umstände vorzunehmen zwischen dem Datenschutz und dem Beweisinteresse.
Nach der genannten Vorschrift ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie
- zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
- zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Ein Verstoß durch das Erstellen einer Videoaufnahme durch Nutzung einer sog. Dash-Cam ist zweifelsfrei gegeben. Eine Beweisverwertung hängt jedoch von weiteren Faktoren ab. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen muss zum Ergebnis kommen, dass das Beweisinteresse überwiegt. In die Abwägung mit einzubeziehen sind der Datenschutz, die Persönlichkeitsrechte von Personen, die auf dem Video zu erkennen sind und insbesondere das Beweisinteresse bzw. die Tauglichkeit des Videos, den Beweis zu führen. Sofern auf dem Video lediglich Fahrzeuge und deren Kennzeichen und/oder das bloße Verkehrsgeschehen aufgezeichnet wurde und somit nur ein enger Verkehrsbereich beobachtet wurde, wird in der Regel das Beweisinteresse überwiegen, da schlichtweg Persönlichkeitsrechte von anderen Personen nicht oder nur marginal betroffen sind.
Geben Sie Ihre Meinung?