Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 18. April, Az.: 4 Rb 24 Ss 163/17 das erstinstanzliche Urteil des AG Stuttgart aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer aus Baden-Württemberg seinen Fahrer mit einem Mercedes Atego mit roter Plakette und ohne Ausnahmegenehmigung in die Landeshauptstadt geschickt. In der dortigen Umweltzone haben grundsätzlich nur Fahrzeuge mit grüner Plakette frei Fahrt.
Dieser Umstand wurde in einer allgemeinen Verkehrskontrolle festgestellt und anschließend mit einem Bußgeldverfahren für den Unternehmer geahndet. Dem Fahrer droht bei einem Verstoß gegen die Umweltzone ein Bußgeld von € 80,00. Des Weiteren ordnete die Behörde jedoch gegenüber dem Unternehmer den Verfall in Höhe von € 3.739,93 an! Das wären die Kosten gewesen, die angefallen wären, wenn das Fahrzeug mit einem Partikelfilter umgerüstet wird. Der Unternehmer erhob Einspruch und erreichte in der ersten Instanz eine Reduzierung auf € 2.500,00, da das Nachrüsten für diesen Betrag möglich gewesen wäre und sich der Unternehmer somit diesen Betrag als Vermögensvorteil bei der beanstandeten Fahrt erspart hätte.
Das OLG Stuttgart teilte die Auffassung des Amtsgericht Stuttgart nicht. Als Vermögensvorteil könne nicht die ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung mit einem Partikelfilter angesehen werden, weil der Betroffene „den ersparten Geldbetrag nicht im Sinne des § 29a Abs. 2 OWiG durch die mit der Geldbuße bedrohte Handlung erlangt hat“. Der Betroffene habe vielmehr „einen Nutzungsvorteil durch den Einsatz eines Fahrzeuges, das in der Umweltzone nicht fahren darf„, erlangt. Der Senat halte es für möglich, diesen Nutzungsvorteil zu beziffern, etwa durch einen Abgleich mit dem Mietpreis für einen vergleichbaren Lastkraftwagen.
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