Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Nach § 20 StGB ist der Täter gar schuldunfähig wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit.
In der Praxis relevant sind vor allem Fälle, in denen der Täter über mehrere Jahre Drogen konsumiert. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 hatte der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshof, Az.: 2 StR 436/16, einen Fall zu entscheiden, indem der Angeklagte regelmäßig Crack, Heroin, Alkohol und Benzodiazepine zu sich nahm. Aufgrund des ausgeprägten und lang andauernden Drogenkonsum war von einer Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten auszugehen, da sich der Alltag des Angeklagten ausschließlich um die Beschaffung, Finanzierung und den Konsum von Drogen drehte. In der ersten Instanz wurde eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht angenommen. Gegen das Urteil der ersten Instanz erhob er das Rechtsmittel der Revision.
Nach Ansicht des zweiten Strafsenats des BGH ist eine Drogensucht an sich kein Grund für die Annahme der verminderten Schuldfähigkeit. Diese kann jedoch angenommen werden, wenn die Drogensucht derart prägend in das Leben des Angeklagten eingreift und u.a. sich die Persönlichkeit des Angeklagten ändert, die Drogensucht dazu führt, dass Straftaten zur Beschaffung begangen werden etc.
Das Urteil der ersten Instanz schwieg, warum trotz mannigfaltiger Umstände, die für die Annahme der verminderten Schuldfähigkeit sprechen, diese gerade nicht angenommen wurde. Aus diesem Grund hat der BGH das Urteil der ersten Instanz aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
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