Verletzt ein Unfallgeschädigter die Schadensminderungspflicht, wenn er seine bestehenden Ansprüche aus einem Unfallereignis konsequent gegen die gegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherung verfolgt, ohne zwischenzeitlich eine Schadenskompensation bei seiner eigenen Kasko-Versicherung zu erlangen?
Nach Ansicht des LG Stralsund: NEIN! – Urteil vom 7.Dezember 2016, Az.: 7 O 146/15 –
Im zu entscheidenden Fall mietete ein Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug, da sein Kraftfahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr nutzbar war. Der Unfall ereignete sich im November 2014. Im Februar 2015 erklärte die gegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherung, dass sie eintrittspflichtig sei, der Schaden repariert werden könne und sie den Schaden regulieren wird. Die Reparatur erfolgte sodann im März 2015. Während des gesamten Zeitraumes nutzte der Unfallgeschädigte das gemietete Ersatzfahrzeug, so dass allein die Mietwagenkosten € 9.550,00 betrugen. Der Unfallgeschädigte begehrte die Übernahme dieses Betrages bzw. Freistellung zur Zahlung, das jedoch von der gegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherung abgelehnt wurde. Die Gegenseite meinte, dass die Schadensminderungspflicht verletzt wurde, indem der Geschädigte – obgleich es möglich gewesen wäre – nicht mit seiner eigenen Kasko-Versicherung eines Schadensregulierung vornahm, so dass er auf das Ersatzfahrzeug nicht mehr angewiesen gewesen wäre.
Das Landgericht entschied zu Gunsten des Unfallgeschädigten und gab seiner Klage statt! Nach Auffassung des Landgerichts besteht keine Verpflichtung eines Geschädigten eine Schadenskompensation über Dritte herbeizuführen. Es ist Aufgabe der gegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherung den Schaden durch eine zügige und gewissenhafte Regulierung gering zu halten.
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