Ein Urteil des Oberlandesgericht Schleswig vom 12.Oktober 1955, Az.: Ss 268/55.
In dem zu entscheidenden Fall wurde ein Radfahrer und mehrere Fußgänger durch einen unbeladenen acht Tonnen schweren Lastkraftwagen erheblich mit Schneematsch bespritzt. Der Fahrer des LKWs wurde aufgrund dessen wegen fahrlässiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Geldstrafe verurteilt. Hiergegen richtete sich die Revision des LKW-Fahrers.
Das OLG Schleswig bestätigte jedoch die Verurteilung in erster Instanz. Es habe sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer mehr, als nach den Umständen vermeidbar, belästigt werde. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs.2 StVO sei verletzt. Letzteres ist auch heute noch gültig, so dass auch dieses doch schon etwas ältere Urteil zu berücksichtigen ist.
Es ist richtig, dass nicht jede Belästigung durch Verkehrsteilnehmer vermieden werden können. Der LKW-Fahrer hätte jedoch bei den damals herrschenden Straßenverhältnissen durchaus im Schritttempo fahren können. Dies sei zumutbar gewesen.
Eine derartige Fahrweise wäre im Übrigen nur punktuell zu fordern und würde daher auch nicht den Verkehrsfluss über Gebühr belästigen. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist vorrangig gegenüber dem Gebot der Flüssigkeit des Verkehrs.
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