In Fürth wurde ein Verkehrsteilnehmer, der vom Einkaufen kam, angehalten. Es wurde eine Anzeige erstattet wegen eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot.
Nach § 23 Abs.4 Nr.1 StVO darf ein Verkehrsteilnehmer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Sinn und Zweck dieses Verbots, ist es schlicht, den Verkehrsteilnehmer erkennen zu können und diesen aufgrund von eventuellen Ordnungswidrigkeiten, die mit Hilfe automatischer Geschwindigkeitsüberwachung dokumentiert werden, zu überführen und zudem jedem Verkehrsteilnehmer einen uneingeschränkten Rundumblick zu ermöglichen.
Freilich ist das Tragen einer Atemschutzmaske, die den Mund-Nasen-Bereich und somit einen Großteils des Gesichts bedeckt, zur Verhüllung bzw. Vermummung geeignet. Allerdings sind derartige Masken zu tragen aufgrund einer medizinischen Anordnung. Ob eine solche Atemschutzmaske daher überhaupt den Begriff der Vermummung erfüllen kann, wenn diese aus medizinischen Gründen zu tragen ist, ist fraglich. Auch mit einer solchen Maske dürften Verkehrsteilnehmer dennoch aufgrund individueller Merkmale zu überführen sein. So sind Augen, Ohren, Kopfform, Augenbrauen, Augenform, Haaransatz erkennbar.
Des Weiteren dürfte sich der Verkehrsteilnehmer, der während des Autofahrens eine solche Maske trägt in einem rechtfertigenden Notstand, § 16 OWiG befinden.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Das Robert-Koch-Institut empfiehlt das Tragen einer solchen Maske, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen ist das Tragen einer solchen Maske Pflicht.
Daher ist in jedem Fall von einem rechtfertigenden Notstand auszugehen. Das Bußgeldverfahren muss eingestellt werden.
Ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot ist daher bereits zweifelhaft, letztlich jedoch nach meiner Auffassung gerechtfertigt.
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