Nachdem ein Verkehrsteilnehmer sein eigenes Kraftfahrzeug auf seinem privaten Parkplatz abgestellt hatte, wurde er von der Polizei kontrolliert. Die Polizei folgte dem Verkehrsteilnehmer bereits eine Weile. Es ist daher zweifelsfrei bestätigt, dass der Verkehrsteilnehmer sein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führte. Der Verkehrsteilnehmer willigte im Rahmen der Kontrolle auf seinem privaten Grund in einen freiwilligen Atemalkoholtest ein, welcher sodann einen Wert von 0,36 mg/l anzeigte. Aufgrund dessen wurde der Verkehrsteilnehmer von der Polizei auf das Revier verbracht. Auf dem Revier folgte die Durchführung eines gerichtsverwertbaren Alkoholtests, welcher sodann einen Atemalkoholwert von 0,376 mg/l und 0,393 mg/l ergab. Der Verkehrsteilnehmer wurde mit einem Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von € 500,00 und einem Monat Fahrverbot konfrontiert. Hiergegen erhob er Einspruch. Im Wesentlichen hatte das zuständige Amtsgericht München zu entscheiden, ob die gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere die Ergebnisse der Alkoholtests verwertet werden dürfen oder nicht, da diese auf privatem Grund erhoben wurden?
Das Amtsgericht geht davon aus, dass die Erkenntnisse verwertbar sind. Die Tatsache, dass die Kontrolle auf privatem Grund erfolgte begründet für sich genommen ein Beweisverwertungsverbot nicht. Es könne darüber hinaus dahinstehen, ob der Beweis rechtswidrig erhoben wurde, somit ein Beweiserhebungsverbot bestünde, da auch in einem solchen Falle, die Beweisverwertung zulässig wäre. Dies ergibt sich aus dem neu gewonnenen Verdacht der Polizei hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, der sich aus dem Ergebnis der freiwilligen Atemalkoholüberprüfung ergibt.
Beschluss des AG München vom 7.September 2018, Az.: 953 OWi 421 Js 125161/18
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