Die „MPU“ ist die medizinisch-psychologische Untersuchung. Diese kann durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in gewissen Fallgestaltungen angeordnet werden. In dieser medizinisch-psychologischen Untersuchung soll ergründet werden, ob aufgrund der Erkenntnisse in der Vergangenheit nun im Wege einer Prognoseentscheidung für die Zukunft damit zu rechnen ist, dass abermals Drogen und/oder Alkohol konsumiert werden und damit zu rechnen ist, dass unter der berauschenden Wirkung der Drogen oder/und des Alkohols abermals eine Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt.
Es ist allgemein bekannt, dass bei einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter aktuell berauschender Wirkung eine Straftat begangen wird, die in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich zieht. Ist die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen, kann ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Über diesen Antrag entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde, indem das eigene „Fahrerlaubnisleben“ beleuchtet wird. Doch was darf noch alles „beleuchtet“ werden? Wie weit darf die Fahrerlaubnisbehörde in die Vergangenheit schauen? Wegen welcher Ereignisse vor zig Jahren muss man sich auch heute noch rechtfertigen?
In diesem Zusammenhang fällt oftmals der Begriff der Verjährung. Das Rechtsinstitut der Verjährung kennen wir aus dem Zivilrecht und u.a. auch aus dem Recht der Ordnungswidrigkeiten / Strafrecht. Der Eintritt der Verjährung erfolgt nach einer bestimmten Verjährungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist es schlichtweg zu spät, wenn man bspw. die eigene Forderungen noch durchsetzen möchte. Im Strafrecht kann man nach dem Eintritt der Verjährung nicht mehr für ein Verhalten bestraft oder geahndet werden.
Im Recht der Fahrerlaubnis gibt es nach der aktuell geltenden gesetzlichen Fassung eine Verjährung nicht! Das hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich alle Tatsachen aus Ihrer Fahrerlaubnisakte verwerten darf, die dort enthalten sind.
Eine Einschränkung gibt es jedoch! Irgendwann sind Einträge aus der Akte zu entfernen, weil die sog. Tilgungsreife erreicht ist. Die Tilgungsfrist beträgt bei Entziehungen der Fahrerlaubnis aktuell 10 Jahre. Diese Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn insgesamt 5 Jahre nach der Rechtskraft der Entziehung der Fahrerlaubnis. Man muss also damit rechnen, dass alle Erkenntnisse bis 15 Jahre in die Vergangenheit bei der MPU, dem sog. „Idiotentest“ Berücksichtigung findet und insbesondere auch für die Anordnung einer MPU herangezogen werden darf.
Hallo, sind Sie sicher daß das aktuell ist was Sie da veröffentlicht haben?
„Tilgungshemmung gibt es ab dem 01.05.2014 nicht mehr“
Siehe Kraftfahrt-Bundesamt: https://www.kba.de/DE/Fahreignungs_Bewertungssystem/Punktesystem_Neu/punktesystem_neu_node.html
und
Bundesministerium der Justiz: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 29 Tilgung der Eintragungen,
sind sich wohl uneinig oder sind unaktuell.
Verwirrend – Bitte um Entwirrung.
Sehr geehrter Herr Weber, vielen Dank für Ihren Kommentar. Der Beitrag ist aktuell und betrifft inhatlich ausschließlich die Frage der Tilgungsreife von Eintragungen, die unter Umständen Tatsachen enthalten, die die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung stützen könnten.
Sofern Sie weitergehende Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit mir unter den angegebenen Kontaktdaten in Verbindung.
Freundliche Grüße
Helge Münkel