Die Uhr tickt! So kann man es ausdrücken, wenn man sich die Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht vor Augen führt. Ist die Verjährungsfrist von 3 Monaten ab Tattag einmal eingetreten, kann nurmehr derjenige noch für die am Tattag begangene Ordnungswidrigkeit belangt werden, gegenüber demjenigen diese Verjährungsfrist unterbrochen wurde. Hierzu verweise ich beispielhaft auf einen aktuellen Beschluss des OLG Stuttgart vom 10.Januar 2017, Az.: 1 Ss 732/16. Der Leitsatz lautet wie folgt:
Ist eine Ordnungswidrigkeit verjährt, ist kein Raum für die Prüfung, ob sich der Betroffene wegen Rechtsmissbrauchs auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen darf. Denn die Verjährung im Bußgeldverfahren unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit des Betroffenen.
In dem zu entscheidenden Fall wurde am 9.August 2015 eine Geschwindigkeitsübertretung begangen, die grundsätzlich neben einem Bußgeld u.a die Anordnung eines Fahrverbots nach sich zieht. Die erste Anhörung des Betroffenen wegen der Tat vom 9.August 2015 erfolgte am 16. Oktober 2015. Hierdurch wurde die 3-monatige Verjährungsfrist unterbrochen. Die Verjährungsfrist beginnt somit ab diesem Moment erneut.
Am 25.November 2015 wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, welcher am 28.November 2015 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingeworfen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Betroffene jedoch bereits in die Schweiz verzogen. Er hatte sich jedoch noch nicht abgemeldet. Der Umzug war allerdings tatsächlich vollzogen. Es ist daher fraglich, ob die Zustellung des Bußgeldbescheides an einer Adresse, an der sich der Betroffenen nachweislich nicht mehr aufhält, verjährungsunterbrechende Wirkung hat oder nicht.
Nach Ansicht des OLG Stuttgarts ist die Frage eindeutig. Die Zustellung dieses Bußgeldbescheides ist nicht geeignet gewesen, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Somit endete die Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 15.Januar 2016, somit 3 Monate nach der ersten Anhörung am 16.Oktober 2015. Da keine anderen verjährungsunterbrechenden Handlungen vorgenommen wurden, ist einen Ahndung des Betroffenen wegen der Tat vom 9.August 2015 nicht mehr möglich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Betroffenen entgegen der ihm obliegenden Verpflichtung, sich rechtzeitig umzumelden, dies nicht vorgenommen hat. Letztlich ist aus den Gründen des Beschlusses gar erkennbar, dass der Betroffene bereits vor dem Tattag in die Schweiz verzogen war und die Meldeadresse aus Deutschland nur durch noch veraltete, hinterlegte Adressdaten beim Mietwagenunternehmen bekannt wurde. Die Verjährungsunterbrechnung am 16.Oktober 2015 erfolgte bereits allein durch die Anordnung der ersten Vernehmung, nicht durch die Vernehmung an sich. Der Betroffene wurde nur schriftlich kontaktiert.
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