Grundsätzlich drohen bei der Benutzung eines Autotelefons oder Handys als Kfz-Führer die Anordnung eines Bußgeldes von € 60,00 und die Eintragung von 1 Punkt in das Fahreignungsregister. Der Begriff der Benutzung im Sinne von § 23 Abs.1a StVO erfasst grundsätzlich jede Nutzung und insbesondere auch die Nutzung eines Mobilfunkgeräts als Navigationsgerät. Dies allerdings nur dann, wenn das Mobilfunkgerät während der Fahrt händisch bedient wird. Diese Bedienung per Hand ist dann nicht gegeben, wenn eine bestimmungsgemäße Funktion des Mobilfunkgeräts nicht genutzt wird. Das bloße Umlegen des Mobilfunkgeräts ist daher keine Benutzung im Sinne der Vorschrift.
Urteilsbesprechung OLG Hamm – III-5 RBs 11/13
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