STOP! So nicht! Es gibt Neuigkeiten! Im November 2015 habe ich auf einen Beschluss des OLG Stuttgart vom 23.Juli 2015; Az.: 2 Ss 94/15 hingewiesen. Sie können den Beitrag hier nachlesen! Das OLG Stuttgart führt hierzu aus:
Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.
Nun liegt eine erste strafrechtliche Verurteilung vor! Der ursprüngliche Adressat des Bußgeldbescheides, nach welchem ein Bußgeld in Höhe von € 100,00 und 3 Punkte angeordnet wurden, wurde nun durch das Amtsgericht Nürtingen wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von zunächst 60 Tagessätzen zu je € 150,00, somit insgesamt € 9.000,00 verurteilt. Hiergegen erhob der Adressat das Rechtsmittel der Berufung und konnte hierdurch die Geldstrafe auf 40 Tagessätze zu je € 70,00, somit insgesamt € 2.800,00 reduzieren. Ein echter Pyrrhussieg.
Dem Kompagnon droht eine Verurteilung wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung. Zwar ist hier die Strafe im Verhältnis zum Haupttäter zu mildern. Es droht jedoch ebenfalls eine Geldstrafe, die deutlich über € 100,00 liegen wird.
Die ursprünglich tolle und geniale Idee hat sich als teuer erkaufter Erfolg herausgestellt. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten, damit Ihnen das nicht geschieht!
Geben Sie Ihre Meinung?