Nach dem medienträchtigen Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 535 Ks 8/16, welches zwei Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt hat, da sich beide zu einem spontanen Straßenrennen verabredet haben infolge dessen ein Mensch getötet wurde, hat die Diskussion um einen neuerlichen Straftatbestand nicht nachgelassen.
Ich habe bereits im Juli 2016 über die aktuelle Diskussion berichtet. Meinen Artikel können Sie hier nochmals nachlesen!
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt eine Gesetzesinitiative zur Strafbarkeit illegaler Autorennen ab! In der Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins, die Sie hier nachlesen können, wird gerügt, dass der Begriff der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen nicht konkret definiert ist und nicht klar hervorgehe, welche Verhaltensweise hierunter zu verstehen seien. Des Weiteren sei die Einführung eines abstrakten Gefährdungsdeliktes kritisch zu hinterfragen. Die Einführung u.a. des neuen § 315d Abs.2 StGB n.F. wird ebenfalls abgelehnt, da das dort unter Strafe gestellte Verhalten bereits mit geltendem Recht als Straftat erfasst werden. Es bestehe daher kein Bedürfnis, einen neuen Straftatbestand zu schaffen.
Über den weiteren Verlauf der Diskussion werde ich berichten, begrüße es zeitgleich, dass der DAV und ich einer Meinung sind.
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