Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.Dezember 2017, Az.: 2 BvR 2552/17
Die Fortdauer der Untersuchungshaft darf nicht mit der Begründung angeordnet werden, dass das zuständige Gericht überlastet ist. Es ist Aufgabe des Staates die Gerichte mit ausreichend Personal auszustatten.
Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund eines Haftbefehls des AG Landau seit Juni 2016 in Untersuchungshaft. Im Juli 2017 wurde vor dem Landgericht Landau das Hauptverfahren eröffnet. Grund für diese späte Eröffnung des Hauptverfahrens war die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Arbeitsüberlastung der zuständigen Kammer des Landgerichts Landau. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte zudem die Vorgehensweise, dass der Beschwerdeführer sämtlich in Untersuchungshaft blieb. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft mit dem Argument der Arbeitsüberlastung des Gerichts ist rechtswidrig. Die Anordnung der Untersuchungshaft – demnach der Entzug der Freiheit eines einer Straftat lediglich Verdächtigen – ist grundsätzlich nur in Ausnahmesituationen zulässig. Wenn der Staat es hingegen versäumt, die Gerichte mit ausreichend Personal auszustatten, kann dies nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, der nur aufgrund dieses Umstandes länger als verfahrensangemessen in Haft ist.
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