Das Oberlandesgericht Oldenburg musste im Rahmen der Revision einer erstinstanzlichen Entscheidung über folgenden Fall entscheiden. Mit Beschluss vom 4.Juni 2018 – Az.: 1 Ss 83/18 – kam das Oberlandesgericht zu der Entscheidung, dass auch der vom Verkehrsteilnehmer selbstständig befahrene Bereich einer Waschstraße zum öffentlichen Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB zählt.
Unter dem Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs nach § 142 StGB sind grundsätzlich sämtliche öffentlichen Straßen und alle Verkehrsflächen zu verstehen, die durch jedermann benutzt werden können, sei es mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung durch den Berechtigten.
In diesem Fall fuhr die Angeklagte in einer Waschstraße von der falschen Seite ein, obgleich dies deutlich mit dem Schild „Ausfahrt“ gekennzeichnet wurde. Hierbei beschädigte die Angeklagte die Waschstraße. Im weiteren Verlauf fuhr die Angeklagte nochmals gegen die Waschstraße und fuhr sodann ohne die Ermöglichung der Feststellung ihrer Person davon. Hierbei wurde sie von einer Mitarbeiterin der Waschstraße sogar auf die Beschädigungen hingewiesen.
Die Angeklagte wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine derartige Verurteilung ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn es sich bei der Waschstraße bzw. dem Gelände der Waschstraße um den öffentlichen Straßenverkehr handelt. Gegen die Annahme des Begriffes des öffentlichen Straßenverkehrs sprechen die eindeutige Gestaltung und Beschilderung der Waschstraße. Weitere Indizien gegen die Annahme des öffentlichen Straßenverkehrs können eine individuelle Einfahrtskontrolle oder Zufahrtssperren sein.
Im vorliegenden Fall könnte hingegen jeder Verkehrsteilnehmer einfahren. Es gab lediglich Schilder, die einen Hinweis enthielten, nicht jedoch die Zufahrt versperrten. Daher ist nach Ansicht des Oberlandesgericht Oldenburg die Waschstraße an sich und auch sämtliche Zufahrtswege dem Merkmal des öffentlichen Straßenverkehrs zuzuordnen.
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