Nach § 69 Abs.2 Nr.3 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Diese gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden durch besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters, die den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen. Da beim Eintritt eines bedeutenden Schadens an fremden Sachen das Schutzgut die zivilrechtliche Möglichkeit der Schadensregulierung durch den Geschädigten gegenüber dem Täter ist, kann ein solcher besonderer Umstand darin gesehen werden, dass der Täter freiwillig zur Polizei fährt und den Unfall meldet, nachdem ca. 1,5h seit dem Unfallereignis verstrichen sind. Nach § 142 Abs.4 StGB kann das Gericht gar von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24h nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Urteil des AG Bielefeld, 9 Gs 402 Js 3422/13
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