Nach § 35 Abs.1 StVO (Straßenverkehrsordnung) ist zu erkennen, dass die Regelungen der StVO nicht für die dort genannten Sonderrechtsinhaber gelten. Der Wortlaut ist wie folgt:
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Ist ein Polizeifahrzeug in einen Unfall verwickelt, stellt sich regelmäßig die Frage, wer den Unfall inwieweit verursacht hat oder bzw. und ob eine Mitverursachung gegeben ist. In den Fällen, in denen das unfallbeteiligte Polizeifahrzeug im Einsatz war, dürfte eine Verursachung des Unfalles durch das im Einsatz befindliche Polizeifahrzeug in der Regel nicht gegeben sein, da hier das Polizeifahrzeug „sonderbevorrechtigt“ ist. Wann ein Polizeifahrzeug im Einsatz ist, ist in § 38 StVO geregelt. Im Einsatz sind optische und akustische Warnsignale zu verwenden. Es genügt in manchen Fällen alleine das „blaue Blinklicht“.
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Eine Mitverursachung eines im Einsatz befindlichen Fahrzeuges ist zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen, jedoch schwer nachweisbar. Es müsste in einem Rechtsstreit bewiesen werden können, dass schlichtweg ein Einsatz nicht bestanden hatte. Die unzulässige Ausstattung eines Fahrzeuges mit Blaulicht und/oder Martinshorn stellt einen Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung da. Wer eine solche unzulässige Installation gar in Betrieb nimmt, könnte sich wegen Amtsanmaßung nach § 132 StGB strafbar machen.
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