Das Landgericht Kleve hat einen interessanten Fall mit Urteil vom 23.Dezember 2016, Az.: 5 S 146/15 entschieden. Es gab der Klage vollumfänglich statt! Doch was war geschehen?
Es befanden sich in einer Waschstraße hintereinander drei Fahrzeuge. Während des Waschvorgangs waren die Motoren der Fahrzeuge aus. Die Fahrzeuge wurden durch ein automatisches Förderband transportiert. Am Ende der Waschstraße erhält der im Fahrzeug befindliche Kraftfahrzeugführer über eine Ampel das Signal, den Motor zu starten und die Waschstraße zu verlassen, da der Waschvorgang abgeschlossen ist. Der Motor des fertig gewaschenen Fahrzeuges sprang jedoch nicht an, sodass das nachfolgende mittlere Fahrzeug auf dem Transportband bremsen musste und hierdurch das wiederum nachfolgende Fahrzeug aufgeschoben wurde. Ob das Nichtstarten des Motors des ersten Fahrzeuges aufgrund eines technischen defekt oder eines Bedienfehlers geschah, ist für die Entscheidung des Falles unbeachtlich.
Das Gericht gab der Klage des Geschädigten auf Schadensersatz statt, da es als erwiesen angesehen wurde, dass Schadensersatzansprüche gegen den Kraftfahrthaftpflichtversicherer, den Halter und Fahrer des ersten Fahrzeuges bestehen.
Im Wesentlichen musste das Gericht die Frage entscheiden, welche Fahrzeuge überhaupt im Betrieb waren, da nur in diesen Fällen die Betriebsgefahr Berücksichtigung finden kann. Nicht im Betrieb ist ein Fahrzeug, wenn der Motor abgeschaltet ist, so dass die Betriebsgefahr für die Fahrzeuge auf dem automatischen Förderband zu verneinen ist. Das erste Fahrzeug befand sich jedoch an einer Stelle, an der der Waschvorgang abgeschlossen war, so dass der Motor gestartet werden sollte. Es bestand die Pflicht, die Waschstraße zu verlassen! Somit befand sich dieses erste Fahrzeug wieder im öffentlichen Verkehrsraum. Der Verkehrsunfall wurde daher nicht von dem automatisierten Förderband verursacht, sondern durch das nicht wegfahrende Fahrzeug, obwohl dieses die Pflicht inne hatte!
Daher hat sich in dem Auffahrunfall die Betriebsgefahr des nicht startenden Fahrzeuges realisiert!
Das mittlere Fahrzeug war in einer ausweglosen Situation, da sowohl vor als auch hinter diesem Fahrzeug ein Hindernis bestand, so dass eine Mithaftung nicht besteht.
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