Der Betroffene fuhr auf der Autobahn an einer Unfallstelle vorbei und hielt während der Fahrt sein Mobiltelefon horizontal in Richtung eines verunfallten Fahrzeuges. Hierbei wurde der Betroffene von einem Polizisten beobachtet, der extra zur Verfolgung derartiger Ordnungswidrigkeiten abgestellt wurde. Aufgrund des Unfalles hatte sich ein kleiner Stau gebildet, so dass der Betroffene langsam am Unfallort vorbeifuhr.
Das Amtsgericht Castrop-Rauxel veruteilte den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG, 246.1 BKat zu einer Geldbuße von 125,00 €. Zudem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. In § 23 Abs. 1a StVO ist das sog. „Handyverbot“ geregelt.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine Nutzung eines in § 23 Abs. 1a StVO genannten Geräts (Handy) gegeben, da das horizontale Halten eines solchen Geräts in Richtung eines verunfallten Fahrzeuges nur das Nutzen einer Funktion des Geräts darstellen. Ein bloßes Umlegen des Handy – wie vom Betroffenen vorgetragen – ist aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes gerade nicht anzunehmen. Ein bloßes Umlegen des Geräts ist von kurzer Dauer und insbesondere nicht davon geprägt, dass das Gerät horizontal in Richtung verunfallter Fahrzeuge gehalten wird.
Gerade für derartige Fälle ist ein Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums in Planung. Hiernach soll das „Herstellen und Übertragen einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt“, als Straftat gewertet werden.
Mit diesem Gesetzesentwurf soll das Andenken Verstorbener vor sensationsgierigen Gaffern geschützt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können Angehörige die Löschung derartiger Bilder verlangen, da das Verbreiten derartiger Aufnahmen das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen beeinträchtigt bzw. verletzt.
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