Wird ein Fußgänger von einem Kraftfahrzeug angefahren, haftet grundsätzlich der Kraftfahrer! Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Fußgänger einer schwerwiegende Obliegenheitsverletzung begangen hat.
Auch der Fußgänger hat gewisse Verhaltensregeln, die aus der Straßenverkehrsordnung für ihn gelten. Nach § 25 Abs.1 StVO haben Fußgänger am linken Fahrbahnrand zu gehen, wenn die Straße weder über einen Gehweg noch einen Seitenstreifen verfüge. Zudem müssen Fußgänger bei Dunkelheit zur Vermeidung einer Gefährdung neben die Fahrbahn ausweichen, wenn sich ein Fahrzeug nähere und das Ausweichen ohne Schwierigkeiten möglich ist. Auch haben Fußgänger in einem tauglichen Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen. So ist bspw. auch der Fußgänger absolut verkehrsuntüchtig, wenn er eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille aufweist.
Im zu entscheidenden Fall des Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15.Juni 2017, Az.: 1 U 540/16, ereignete sich ein Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug, wobei der Fußgänger mit einer Alkoholisierung von 2,07 Promille nachts auf der Fahrbahn lief. Der Fußgänger lief plötzlich vor das herannahende Kraftfahrzeug, welches trotz Vollbremsung nicht rechtzeitig stoppen konnte, so dass es zum Unfall kam. Die Krankenversicherung des Fußgängers verlangte Schadensersatz von der Kraftfahrthaftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges.
Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, da es im Verhalten und insbesondere in der starken Alkoholisierung des Fußgängers einen derart starken Verursachungsbeitrag sah, so dass auch die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges dahinter zurück trat.
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