Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23.April 2018 – 4 U 11/18.
Im zu entscheidenden Fall parkte der Kläger aus einer Parklücke auf einem Parkplatz rückwärts aus. Es kam sodann auf der Fahrgasse des Parkplatzes zum Unfall mit einem Kraftfahrzeug der Straßenbaubehörde, welches entgegen der Fahrtrichtung auf der Fahrgasse fuhr. Die Fahrgasse war eine Einbahnstraße. Wer hat Recht?
Das Oberlandesgericht sah die Alleinverursachung beim Ausparkenden. Beim Ausparken müssen beide Fahrtrichtungen abgesichert werden. Man darf nicht darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Fahrgasse ausschließlich in die angegebene Fahrtrichtung befahren. Es muss vielmehr auch damit gerechnet werden, dass Kraftfahrzeuge mit Sonderrechten oder Fußgänger die Fahrgasse entgegen der Fahrtrichtung benutzen.
Sofern ein Kraftfahrzeug das bestehende Sonderrecht wahrnimmt, verhält es sich ordnungsgemäß. Sofern der Unfall für das sonderberechtigte Kraftfahrzeug vermeidbar gewesen wäre, müsste es sich natürlich den Unfall verhindern. Dies hätte jedoch der Ausparkende beweisen müssen. Zudem sei der Unfall im konkreten Fall für das andere Kraftfahrzeug nicht vermeidbar gewesen. Zudem müsse der Ausparkende den Verkehr in seiner Ausparksituation wahrnehmen und auf diesen reagieren.
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