OLG Hamm, Urteil vom 15.Januar 2019 – Az.: 7 U 38/18 (r+s 2019, 221)
Gemäß § 17 Abs. 4 StVO muss der Fahrzeugführer die Erkennbarkeit des Fahrzeuges in einer Entfernung sicherstellen, die es einem anderen Verkehrsteilnehmer ermöglicht, bei verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden. Vorkehrungen für eine Erkennbarkeit des Fahrzeuges auch bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und/oder bei einem Verstoß gegen das Gebot „Fahren auf Sicht“ muss der Fahrzeugführer nicht treffen.
Ist das Fehlen lichttechnischer Einrichtungen gemäß § 53 StVZO (Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler) für die eingeschränkte Erkennbarkeit des Fahrzeuges kausal geworden, ist in die Abwägung der Verursachungsbeiträge ein Verstoß gegen § 23 Abs.1 S.4 StVO einzustellen.
Geben Sie Ihre Meinung?