Die Dashcam beschäftigt die deutsche Justiz nun seit Längerem und es sind bereits verschiedenste Urteile ergangen. Ich habe in der Vergangenheit bereits berichtet. Der Beitrag kann hier nachgelesen werden. Nun hat sich das OLG Stuttgart mit der Thematik in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit auseinandersetzen müssen/dürfen.
Die grundlegende Frage, ob Aufnahmen von Autokameras vor Gericht als Beweismittel in Rechtsstreitigkeiten herangezogen werden dürfen, wurde tendenziell bejaht!
In der vorangegangenen Instanz wurde die Klage des Unfallgeschädigten durch das LG Rottweil abgewiesen, da die Aufnahmen einer Dashcam nicht verwertbar seien, da hierdurch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Verkehrsteilnehmer verletzt werde.
Das OLG Stuttgart hat nun die Verwertbarkeit in diesem konkreten Einzelfall tendenziell bejaht. Hierauf schlossen die Parteien des Rechtstreits einen Vergleich. Letzteres ist für den Rechtsratsuchenden sehr zu bedauern, da in diesem Rechtsstreit die Möglichkeit bestanden hätte, im Wege der Revision, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu erzwingen, so dass dieser damit erstmals die Gelegenheit erhalten hätte, sich zu dieser Frage äußern zu können. Der Vergleich bringt es weiterhin mit sich, dass ein Urteil mit rechtlichen Ausführungen zu dieser Fragestellung nicht folgen wird. Leider!
Man kann jedoch den Trend erkennen. Die jüngere Rechtsprechung erachtet die Argumente, die gegen eine Verwertung der Aufnahmen einer Dashcam sprechen, als nicht mehr so stark, so dass sich die Stimmen mehren, die eine Verwertbarkeit bejahen.
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