Ein interessanter Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18.Januar 2019, Az.: L1577/18.NW. Das Gericht gab dem Antrag des Antragstellers statt und verpflichtete den Antragsgegner (das Bundesland der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde) eine erteilte tschechische Fahrerlaubnis grundsätzlich anzuerkennen und in einen gleichwertigen Führerschein umzuschreiben.
Der Antragsteller war Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis gewesen. Diese deutsche Fahrerlaubnis wurde ihm aufgrund mehrerer Verkehrsverstöße im Jahr 2005 entzogen. im Oktober 2008 wurde dem Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis mit einer Gültigkeit von 10 Jahren erteilt. Als Wohnort wurde auf der tschechischen Fahrerlaubnis „Stribro“ eingetragen.
Vor Ablauf der Gültigkeitsfrist beantragte der Antragsteller die Umschreibung dieser tschechischen Fahrerlaubnis und begehrte, dass diese von Deutschland anerkannt wird. Die Antragsgegnerin verweigerte die Umschreibung / Anerkennung mit dem Argument, dass der Antragsteller durchgängig in Deutschland gemeldet war und daher Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis bestehen. Es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller den Wohnsitz in Tschechien wenn überhaupt und sodann nicht ausreichend lange gehabt habe.
Der Antragsteller hat hingegen an Eides statt versichert, aus welchem Grund er durchgängig in Deutschland gemeldet blieb und was er in Tschechien über welchen Zeitraum machte. Dies wurde zudem von einer tschechischen Firma bestätigt. Zudem könne er nicht länger auf die Umschreibung warten, da Nachteile drohen könnten, wie bspw. im Hinblick auf eine Arbeitsstelle.
Das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Antrag des Antragstellers statt, da allein die Tatsache, dass er durchgängig in Deutschland gemeldet blieb, einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht begründet.
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