Das Amtsgericht Düren erließ einen in deutscher Sprache abgefassten Strafbefehl gegenüber einem holländischen Staatsangehörigen. Mit dem Strafbefehl wurde er wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a. zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Rechtsbehelfsbelehrung wurde für ihn übersetzt, nicht jedoch der Strafbefehl selbst.
Es war fraglich, ob der holländische Staatsangehörige rechtzeitig gegen den Strafbefehl Einspruch erhoben hatte. Maßgeblich für den Fristbeginn der Einspruchsfrist ist die Zustellung des Strafbefehls. Doch konnte dieser überhaupt wirksam zugestellt werden, wenn der holländische Staatsangehörige der deutschen Sprache nicht mächtig ist?
Diese Frage musste der Europäische Gerichtshof, EuGH entscheiden. Mit Urteil des EuGH, Az.: C-278/16, wurde klargestellt, dass der gesamte Strafbefehl übersetzt werden muss, wenn der Adressat der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Nach Art.3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren soll gewährleistet werden, dass es unentgeltliche und angemessene Sprachunterstützung gibt, damit Verdächtige oder Beschuldigte, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können. Dazu gehört selbstverständlich auch, dass der Strafbefehl übersetzt wird. Dies ist Bedingung für ein faires Verfahren.
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