Wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.1 StVG wurde der Betroffene vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von € 530,00 verurteilt. Es wurde darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Beim Betroffenen wurde mit einem zugelassenen und geeichten Messgerät eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l festgestellt. Nach § 24a Abs.1 StVG ist der Tatbestand bei einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l erfüllt.
Der Betroffene akzeptierte das Urteil nicht und erhob die Rechtsbeschwerde. Das Kammergericht hob daraufhin das Urteil des Amtsgerichts auf, da die Rechtsbeschwerde in der Sache Erfolg hat. Das Verfahren wurde erneut an das Amtsgericht verwiesen, um erneut in dieser Sache entscheiden zu können.
In der Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts dahingehend überprüft, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sie unvollständig, unklar oder widersprüchlich ist. Damit dies überprüft werden kann, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme oder bloße Vermutung ist. In den Urteilsgründen wurde festgestellt, dass beim Betroffenen eine bestimmte Alkoholkonzentration gemessen wurde und dass dieses Messgerät zugelassen und geeicht ist. Es wurde jedoch nicht genannt, welches Messgerät eingesetzt wurde!
Sofern das eingesetzte Messgerät in den Urteilsgründen nicht benannt ist, kann das nächsthöhere Gericht nicht überprüfen, ob eben dieses Messgerät ein standardisiertes Messverfahren darstellt oder nicht. Das Urteil leidet daher an tatsächlichen Mängel, so dass es aufzuheben ist. Die Angabe des eingesetzten Messgeräts ist zwingend notwendig!
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