Welche Daten des Fahrtenschreibers darf die Aufsichtsbehörde vom Betroffenen zur Herausgabe verlangen, wenn bspw. aktuelle Verstöße nachgewiesen wurden? Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 08.März 2017, 3 K 621/16.MZ wurde eine Klage des Transportfahrers, der sich gegen die Anordnung der Herausgabe der Daten des Fahrtenschreibers zur Wehr setze, abgewiesen. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Nach § 4 Abs.1 und 3 Satz1 Nr.2 FPersG sind der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist 1. die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen, 2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Hier kommt der Fahrtenschreiber ins Spiel! Dies ist ein Tachometer mit angeschlossenem Messschreiber, der Lenk- und Ruhezeiten, Lenkzeitunterbrechungen, zusätzlich gefahrene Kilometer und die gefahrene Geschwindigkeit aufzeichnet. Die Daten des Fahrtenschreibers sind grundsätzlich 1 Jahr aufzubewahren. Sofern daher in der Vergangenheit – innerhalb des letzten Jahres – begangen wurden, drohen weitere Bußgelder, die unter anderem auch zur Eintragung im Gewerbezentralregister führen können.
Der Kläger setzte sich gegen die Herausgabe dieser Daten zur Wehr, da aufgrund der aktuellen Verstöße ein Verdacht für die Vergangenheit nicht automatisch bestünde und insbesondere ein erheblicher Aufwand bestehen würde, die Daten herauszugeben. Die Klage wurde abgewiesen. Meines Erachtens zu Recht. Die Argumente genügen nicht. Unter Berücksichtigung des Fahrpersonalgesetzes ist der Kläger per se verpflichtet, die entsprechenden Daten zu speichern und herauszugeben, wenn ein Anlass besteht. Der Anlass bestand in den aktuell festgestellten Verstößen. Die Datenherausgabe könnte von der zuständigen Behörde zudem auch rein routinemäßig begehrt werden.
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