Mit Beschluss des OLG Stuttgarts vom 4.Juni 2018, Az.: 3 Rb 26 ss 786/17 wurde eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen, jedoch auch festgestellt, dass das Verfahren über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
Gegen den Betroffenen wurde mit Urteil eine Geldbuße von nicht mehr als € 250,00 festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG lagen nicht vor. Hiernach ist die Rechtsbeschwerde auf Antrag zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Beides war hingegen nicht der Fall.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist dennoch bemerkenswert, da sich das Gericht damit auseinandergesetzt hat, wann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und welche Folgen für den Betroffenen bestehen.
Es sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Das vorliegende Verfahren wies keine besonderen Schwierigkeiten auf. Für den Betroffenen droht allenfalls eine Geldbuße von € 120,00 und damit zwar ein Eingriff, aber eben kein erheblicher, da bspw. ein Fahrverbot nicht drohte. Aufgrunddessen ist eine Eilbedürftigkeit zur Entscheidung nicht zu erkennen, da es nicht ersichtlich ist, dass die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens die Lebensführung des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Dennoch ist eine Verzögerung von 8 Monaten ohne Grund erfolgt, so dass von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auszugehen ist.
Diese Verfahrensverzögerung bewirkte faktisch einen Vollstreckungsaufschub. Mit dem Ausspruch im Tenor der Entscheidung ist darüber hinaus eine ausreichende Kompensation erfolgt. Eine Einstellung des Verfahren kam nicht in Betracht.
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