Beschluss des OLG Hamburg vom 19.Dezember 2016, Az.: 1 Rev 76/16.
Der Angeklagte befuhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 ‰ mit einem Segway einen Gehweg. Aufgrund dessen wurde er vom Amtsgericht wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Des Weiteren wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten erteilt. Diese Verurteilung griff der Angeklagte zunächst erfolglos mit der Berufung und nun mit dem Rechtsmittel der Revision an. Abermals ohne Erfolg.
Das OLG Hamburg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Angeklagte sei absolut fahruntüchtig gewesen, dass er mit mehr als 1,1 ‰ mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe. Ein Segway ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB.
Die Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfe am Verkehr – MobHV – findet auf ein Segway Anwendung, da dies für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt, § 1 MobHV. Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 (Mobilitätshilfen) sind Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. Nach § 7 MobHV unterliegt der Fahrer den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Dies hat zur Folge, dass ein Segway ebenfalls ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 316 StGB ist.
§ 316 StGB erfasst nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrzeuge, so dass auch Fahrräder und Tretroller von dieser Vorschrift erfasst werden.
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