Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit Urteil vom 5.Juli 2019 – Az.: Lv 7/17 – eine für das Saarland bindende Entscheidung gefällt und in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Ergebnisse dieses Messgeräts nicht verwertbar sind.
Die für Baden-Württemberg zuständigen Oberlandesgerichte in Stuttgart und Karlsruhe haben sich nun am Rande dazu geäußert. Es kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Auffassung eine andere ist.
Das OLG Karlsruhe äußert sich nun in einem Beschluß vom 23.Juli 2019 – Az.: 2 Rb 9 Ss 355/19 wie folgt:
“Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach gefestigter, vom Senat geteilter obergerichtlicher Rechtsprechung die Zulassung bzw. Erteilung einer Konformitätserklärung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Einstufung eines Messgerätes als standardisiertes Messverfahren rechtfertigt (OLG Karlsruhe – Senat – ZfS 2017, 532 m.w.N.), so dass sich der Tatrichter, nachdem er sich von dem vorschriftsgemäßen Einsatz des Geräts überzeugt hat, im Urteil auf die Wiedergabe des verwendeten Gerätes, des Messergebnisses und des Toleranzabzugs beschränken kann (BGHSt 39, 291; 43, 277), und dem nicht entgegensteht, dass die Bildung des konkreten Messergebnisses im Nachhinein nicht im Einzelnen nachvollzögen werden kann (OLG Karlsruhe – Senat – a.a.O. m.w.N.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5.7.2019 (Lv 7/17) fest.
Das OLG Stuttgart hat sich ebenfalls mit dem Thema – allerdings am Rande – befasst; Beschluß vom 18.Juli 2019 – Az.: 6 Rb 28 Ss 618/19:
“Soweit sich die Betroffene im Rahmen ihrer Gegenerklärung auf eine – den Senat nicht bindende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17) – beruft und erstmalig die Auffassung vertritt, dass das Verfahren wegen fehlender Speicherung der Rohmessdaten durch das eingesetzte Messgerät Traffistar S 350 des Unternehmens Jenoptik, was einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des fairen Verfahrens darstelle und zur Unverwertbarkeit der Messung führe, „einzustellen” sei, greift ihr Vorbringen nicht durch.
Dieser behauptete Verstoß wäre im Rahmen einer fristgerecht und formwirksam erhobenen Verfahrensrüge (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 344, 345 StPO) geltend zu machen gewesen, was vorliegend nicht der Fall ist.
Es werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Entscheidungen der Oberlandesgerichte Baden-Württembergs folgen. Man kann zum aktuellen Zeitpunkt nur abwarten bis das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den Streit insgesamt klärt.
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